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Abfertigung neu

Der Rucksack, den du beim Jobwechsel mitnimmst: Was die Abfertigung neu für kaufmännische Angestellte wirklich wert ist

Anna-Maria Inzinger
06. Juli 2026 · 3 Min. Lesezeit
Der Rucksack, den du beim Jobwechsel mitnimmst: Was die Abfertigung neu für kaufmännische Angestellte wirklich wert ist

Eine Zeile auf deinem Lohnzettel liest praktisch niemand: der Beitrag zur betrieblichen Vorsorge. 1,53 Prozent. Klingt nach nichts. Über ein Berufsleben summiert sich das aber zu einem fünfstelligen Betrag – und wer beim Jobwechsel den falschen Knopf drückt, verschenkt bares Geld oder sperrt es sich jahrelang weg.

Die Abfertigung neu gilt seit dem 1. Jänner 2003. Bist du nach diesem Stichtag in einen Job eingestiegen, fällst du automatisch darunter – und das trifft heute auf so gut wie jede kaufmännische Angestellte, jeden kaufmännischen Angestellten zu. Geregelt ist das Ganze im BMSVG, dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz. Der Mechanismus ist überschaubar: Ab dem zweiten Monat deines Dienstverhältnisses überweist dein Arbeitgeber 1,53 Prozent deines monatlichen Bruttoentgelts an eine betriebliche Vorsorgekasse. Nur der erste Monat bleibt beitragsfrei.

Und jetzt der Teil, den viele überlesen: Der Beitrag läuft auch auf die Sonderzahlungen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen mit. Rechne es dir ruhig einmal aus. Beim Median-Einstiegsgehalt aus unserer eigenen Auswertung der aktuell auf wujobs.at ausgeschriebenen Stellen – 3.400 Euro brutto, Stand 06.07.2026 – landen bei 14 Bezügen rund 728 Euro pro Jahr in deiner Kasse. Netto abgezogen wird dir davon nichts. Das Geld kommt oben drauf.

Angespart wird über eine von acht betrieblichen Vorsorgekassen, ausgewählt hat sie dein Arbeitgeber. Dein Guthaben ist gesetzlich garantiert – die eingezahlten Beiträge können nicht verloren gehen. Verfügen kannst du darüber aber erst, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Erstens brauchst du mindestens drei Einzahlungsjahre. Zweitens muss dein Dienstverhältnis auf die "richtige" Weise enden. Nach Ablauf der drei Jahre darfst du dir dein Guthaben auszahlen lassen, wenn dein Arbeitgeber kündigt, wenn ein befristeter Vertrag ausläuft, bei einvernehmlicher Auflösung, bei berechtigtem vorzeitigen Austritt oder bei gerechtfertigter Entlassung.

Hier steckt der Punkt, der manche zu spät erreicht. Kündigst du selbst, kannst du nicht auszahlen. Dein Kapital bleibt in der Kasse und wird weiter veranlagt. Weg ist es nicht – nur eben nicht greifbar. Dasselbe gilt bei verschuldeter Entlassung und unberechtigtem Austritt.

Das Rucksackprinzip: Warum Wechseln sich lohnt

Für alle, die ihre Karriere über mehrere Stationen bauen, ist das die eigentlich gute Nachricht: Dein Guthaben wandert mit. Die Zeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt. Rucksackprinzip nennt man das – du trägst deine Ansprüche wie einen Rucksack von Job zu Job. Wer alle zwei Jahre den Arbeitgeber tauscht, verliert an angesparter Substanz also nichts. Er schiebt nur den Zeitpunkt nach hinten, ab dem er drankommt.

Endet dein Dienstverhältnis so, dass du verfügen darfst, hast du sechs Monate Zeit für die Entscheidung. Offen stehen dir dabei vier Wege:

  • Barauszahlung – du bekommst das Kapital, versteuert mit begünstigten 6 Prozent Lohnsteuer.
  • Weiterveranlagung in der bestehenden Vorsorgekasse – steuerfrei, das Kapital arbeitet weiter.
  • Übertragung in die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers – steuerfrei.
  • Überweisung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung – steuerfrei; wird daraus später eine Rente, ist diese zur Gänze steuerfrei.

Diese 6 Prozent sind gegenüber dem normalen Lohnsteuertarif ein handfester Vorteil. Und trotzdem: Wenn du das Geld nicht dringend brauchst, ist die Barauszahlung selten die klügste Wahl. Jeder ausbezahlte Euro fehlt dir später beim Zinseszins – und die Weiterveranlagung kostet keinen Cent Steuer.

Was heißt das konkret? Wirf einen Blick auf deinen nächsten Lohnzettel, ob die BV-Beiträge dort ausgewiesen sind. Einmal im Jahr flattert dir von deiner Vorsorgekasse eine Kontonachricht mit dem aktuellen Stand ins Haus – heb sie auf, das ist dein Beleg über den Rucksack. Und bevor du eine Selbstkündigung unterschreibst, während anderswo längst ein Vertrag auf dich wartet: Denk daran, dass dir die einvernehmliche Auflösung – nach drei Einzahlungsjahren – die Verfügung offenhält, die eigene Kündigung nicht. An der Höhe deiner Abfertigung ändert das nichts. Aber daran, wann du an dein Geld kommst.

Geht es um größere Beträge und steht ein Wechsel an, lohnt sich ein kurzer Blick in den Kollektivvertrag und ein Gespräch mit der Arbeiterkammer – für Mitglieder ist die Beratung kostenlos, und im Einzelfall stecken oft Details, die keine allgemeine Erklärung abdeckt.

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