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Ausbildungskostenrückersatz

Der Arbeitgeber zahlt den MBA – und dann? Was der Ausbildungskostenrückersatz für kaufmännische Karrieren wirklich bedeutet

Anna-Maria Inzinger
03. Juli 2026 · 3 Min. Lesezeit
Der Arbeitgeber zahlt den MBA – und dann? Was der Ausbildungskostenrückersatz für kaufmännische Karrieren wirklich bedeutet

Der Chef bietet an, den MBA zu übernehmen. Oder das Controller-Diplom, die SAP-Zertifizierung, den Lehrgang für Bilanzbuchhaltung. Großzügig, oder? Bis im Vertrag dieser eine Satz steht – der Sie drei Jahre an die Firma kettet und Sie bei einer Kündigung vierstellig zahlen lässt. Wer die Regeln kennt, verhandelt anders. Und merkt oft: Die Klausel ist längst nicht so wasserdicht, wie sie aussieht.

Geregelt ist die Sache in § 2d AVRAG – und diese Bestimmung denkt eher an Sie als an den Arbeitgeber. Ja, das Unternehmen darf bezahlte Weiterbildung zurückfordern, wenn Sie früh das Weite suchen. Aber nur unter engen Voraussetzungen. Fällt eine davon weg, kippt die ganze Klausel. Nicht ein bisschen. Ganz.

Bevor überhaupt etwas zurückgefordert werden kann, muss geklärt sein, worüber wir reden. Nicht jede Schulung ist eine Ausbildung im Sinne des Gesetzes. Zurückverlangt werden dürfen ausschließlich Kosten für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung, die Ihnen Spezialkenntnisse vermittelt, die Sie auch bei anderen Arbeitgebern verwerten können (§ 2d Abs. 1 AVRAG). Das reine Einlernen am Arbeitsplatz fällt ausdrücklich heraus. Wer die hauseigene Produktpalette durchgeht oder ins firmeneigene ERP-System eingeschult wird, hat keine rückforderbare Ausbildung hinter sich – selbst wenn das Tage gedauert hat. Der MBA dagegen schon. Ebenso das Diplom des Controller Instituts oder eine anerkannte Projektmanagement-Zertifizierung. Der Unterschied: Nehmen Sie das Gelernte beim Jobwechsel mit oder nicht?

Damit die Rückzahlungsvereinbarung überhaupt hält, muss sie mehrere Hürden gleichzeitig nehmen. Fehlt eine, ist sie nach ständiger OGH-Rechtsprechung zur Gänze nichtig – nicht bloß gekürzt. Erstens die Schriftlichkeit, und zwar für die konkrete Maßnahme. Eine pauschale Vorwegklausel, die schon im Arbeitsvertrag mitläuft, reicht nicht. Erst wenn Inhalt, tatsächliche Kosten und Ende der Ausbildung feststehen, lässt sich wirksam etwas vereinbaren. Zweitens die Unterschrift beider Parteien: Der OGH hat 2024 klargestellt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnen müssen – eine nur von Ihnen unterschriebene Erklärung genügt dem Schriftformgebot nicht. Drittens die Bindungsdauer, höchstens vier Jahre, gerechnet ab dem Ende der Ausbildung. Länger, bis zu acht Jahre, geht nur bei sehr teuren Ausbildungen; das Lehrbuchbeispiel ist die Pilotenausbildung.

Und viertens die aliquote Verringerung. Der Rückzahlungsbetrag muss mit jedem abgelaufenen Monat linear schrumpfen. Bei drei Jahren Bindung heißt das: minus 1/36 pro Monat. Eine Klausel, die nur jährlich abschmilzt oder gar nicht, reißt die gesamte Vereinbarung mit sich. Zu den erstattungsfähigen Posten gehören übrigens Kursgebühren, Reisekosten und – falls Sie für die Ausbildung freigestellt waren – das fortgezahlte Entgelt. Die Zeit, in der Sie nebenher weitergearbeitet haben, nicht.

Wann Sie gar nichts zahlen

Der zweite Hebel liegt in der Art, wie das Dienstverhältnis endet. Selbst bei einer tadellosen Klausel entsteht keine Rückzahlungspflicht, wenn die Beendigung auf bestimmte Weise erfolgt (§ 2d Abs. 4 AVRAG). Kündigt Sie der Arbeitgeber ohne Ihr Verschulden? Dann zahlen Sie nichts. Gleiches gilt bei einer Auflösung in der Probezeit, bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt Ihrerseits, bei einer unbegründeten Entlassung und bei Beendigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit. Zur Kasse gebeten werden Sie im Kern nur in drei Fällen: Eigenkündigung, einvernehmliche Auflösung, selbst verschuldete Entlassung.

Das dreht die Verhandlungslogik um. Wer weiß, dass eine Arbeitgeberkündigung die Rückzahlung ohnehin aushebelt, tritt bei einem angebotenen Aufhebungsvertrag ganz anders auf – und kann etwa darauf bestehen, dass die Rückersatzforderung als Teil des Pakets einvernehmlich gestrichen wird.

Warum das alles überhaupt wichtig wird? Weil genau diese Weiterbildung meist die Türen aufmacht, an denen kaufmännische Karrieren hängen. Ziel ist die gut dotierte Fachposition. Im Controlling liegt der Medianeinstieg laut eigener Auswertung der aktuell auf wujobs.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 03.07.2026) bei 3.593 EUR brutto pro Monat, in Finance & Tax bei 3.865 EUR, im HR-Bereich bei 3.408 EUR. Mit der Zertifizierung in der Tasche argumentieren Sie beim nächsten Gehaltsgespräch aus einer stärkeren Position – im eigenen Haus wie beim Wechsel.

Ein konkreter Rat: Unterschreiben Sie keine Rückzahlungsvereinbarung, solange Kosten und Bindungsdauer nicht schwarz auf weiß benannt sind, und lassen Sie sich eine Kopie mit beiden Unterschriften aushändigen. Rechnen Sie sich die aliquote Restschuld für den Moment aus, in dem ein Wechsel realistisch wird – nach zwei von drei Jahren steht oft nur noch ein Drittel im Raum. Wird es im Einzelfall strittig, zahlt sich arbeitsrechtliche Beratung aus. Die Nichtigkeitsjudikatur ist streng. Aber sie ist auch verliebt ins Detail, und genau da liegt Ihre Chance.

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